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Satzung Freundeskreis Gärtnerplatztheater e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Gärtnerplatztheater e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, das Staatstheater am Gärtnerplatz verstärkt in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken. Er unterstützt das Staatstheater am Gärtnerplatz bei seiner Aufgabe, das Musiktheater zu pflegen und weiterzuentwickeln. Der Verein strebt an, das Interesse breiter Bevölkerungskreise am Musiktheater zu wecken und zu mehren, um dadurch die Volksbildung, Kunst und Kultur zu fördern.
  2. Der Verein führt zur Erfüllung des Vereinszwecks zum einen eigene kulturelle Veranstaltungen (im Sinne des § 68 Nr. 7 AO, z.B. Vorträge, Musikabende etc.) durch und zum anderen wird er als Förderverein tätig, in dem er Mittel beschafft und diese an das Staatstheater am Gärtnerplatz für die Förderung der Volksbildung, Kunst und Kultur weiterleitet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Formen der Mitgliedschaft sind:
    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und sonstige Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts werden.
  3. Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet und diese schriftlich bestätigt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  4. Die Mitgliedschaft gilt für die Zeit von der Bestätigung der Aufnahme bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied dem Verein beitritt. Sie verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand der Austritt schriftlich erklärt wird.
  5. Ehrenmitglieder ernennt der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit und haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt von ordentlichen Mitgliedern einen regelmäßigen Beitrag. Er ist erstmalig bei der Aufnahme für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags in den folgenden Geschäftsjahren wird in der Beitragsordnung festgelegt. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung kann die Mitgliedschaft nach § 7 Nummer 2 a) der Satzung enden.
  2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender niedrigerer Beitrag festgesetzt werden.
  3. Das Nähere regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres,
    2. durch Streichung von der Mitgliederliste nach Nummern 4 und 5,
    3. durch den Tod des Mitgliedes oder Auflösung der juristischen Person oder Vereinigung.

  2. Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss. Der Vorstand kann den Ausschluss beschließen,
    1. wenn das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. In der Mahnung muss das Mitglied auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden;
    2. wenn das Mitglied in erheblichem Maße den Zielen des Vereins zuwider gehandelt hat.
  3. Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
  4. Möglich ist auch die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste. Streichungsgründe sind:
    1. Das Mitglied hat in zwei Geschäftsjahren keine fälligen Mitgliedsbeiträge entrichtet,
    2. das Mitglied hat seine Mitgliedschaft gekündigt und der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr wurde noch nicht entrichtet,
    3. das Mitglied reagiert mindestens dreimal nicht auf ein Schreiben des Vorstands, in dem es zu Rückmeldung aufgefordert wurde; soweit vorhanden, soll mindestens je eines der Schreiben an die zuletzt hinterlegte E-Mail-Adresse und an die zuletzt genannte postalische Adresse des Mitglieds erfolgen.
  5. Liegt mindestens einer der Streichungsgründe vor, kann der erweiterte Vorstand durch Beschluss das Mitglied von der Mitgliederliste streichen. Der Beschluss muss dem Mitglied unter Angabe des Streichungsgrunds schriftlich mitgeteilt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, erweiterte Vorstand (Vorstand und Beisitzende) und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Kuratorium errichtet oder abberufen werden.

§ 9 Der Vorstand und die Beisitzenden

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. der oder dem Vorsitzenden und
    2. den 1., 2. und 3. stellvertretenden Vorsitzenden (Vorstandsmitglieder).
    Diese sind im Sinne des § 26 BGB einzelvertretungsberechtigt. Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein.
  2. Neben den Vorstandsmitgliedern nach Nummer 1 können bis zu höchstens vier weitere Beisitzende gewählt werden. Diese sind zur Vertretung des Vereins nicht berechtigt.
  3. Die Direktion des Staatstheaters am Gärtnerplatz kann darüberhinaus eine Person als nicht stimmberechtigtes, beisitzendes Mitglied in den erweiterten Vorstand entsenden.
  4. Die Vorstandsmitglieder und die Beisitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bilden zusammen den erweiterten Vorstand. Die jeweils erste Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Eintragung dieser in das Vereinsregister, bei Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds und für die Beisitzenden mit Beginn des Monats, der auf den Wahltag folgt. Neuwahlen finden frühestens 32 Monate, spätestens 40 Monate nach Beginn der Amtszeit der jeweiligen Mitglieder des Vorstands statt.
  5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und Beisitzenden endet mit dem Amtszeitbeginn der in Nachfolge gewählten, durch Erklärung des Austritts aus dem Vorstand bzw. dem Kreis der Beisitzenden oder bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder und die Beisitzenden für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine oder einen der Beisitzenden zum Vorstandsmitglied bestellen. Scheidet eine oder einer der Beisitzenden vorzeitig aus oder wird nach Satz 2 zum Vorstandsmitglied bestellt, ändert sich die Zahl der Beisitzenden nach Nummer 2 bis zur Neuwahl entsprechend.
  6. Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt insbesondere über Zuwendungen nach Maßgabe des in § 2 festgelegten Vereinszwecks. Der Vorstand fertigt nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht.
  7. Der erweiterte Vorstand unterstützt die Leitung des Staatstheaters am Gärtnerplatz in den Angelegenheiten, die mit dem Zweck des Vereins in Zusammenhang stehen. Jedes Vorstandsmitglied kann zu diesem Zweck die Einberufung einer Vorstandssitzung beantragen.
  8. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden von einem Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Der Vorstand und erweiterte Vorstand sind jeweils beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder (Vorstandsmitglieder und Beisitzende) anwesend sind. Abwesende Mitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Über seine Sitzungen hat er Protokolle zu führen, in die insbesondere die Entscheidungen über Zuwendungen des Vereins aufzunehmen sind. Die Protokolle sind von zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstands, davon einem Vorstandsmitglied, zu unterzeichnen.
  9. Die Aufgabenverteilung innerhalb des erweiterten Vorstands regelt dieser durch Beschluss.

§ 10 Mitgliederversammlung, Einberufung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Soweit Wahlen zum Vorstand und der Beisitzenden stattfinden, ist für den Termin § 9 Nummer 3 Satz 4 zu beachten. Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung der Ladungsfrist von einem Monat einzuberufen. Als schriftliche Einladung in diesem Sinne gilt sowohl ein postalischer als auch ein über elektronische Medien, insbesondere über E-Mail, erfolgender Zugang. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene postalische Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet ist.
  2. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
  3. Die Tagesordnung setzt der erweiterte Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, über die die Versammlungsleitung zu Beginn der Mitgliederversammlung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Änderung der Satzung, auf Abwahl des Vorstandes und auf Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.
  4. Der Vorstand kann jederzeit - und muss auf Verlangen von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder - eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften zur ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
  5. Der Vorstand beauftragt ein Mitglied vor Beginn der Mitgliederversammlung mit der Protokollführung.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird einem Vorstandsmitglied (Versammlungsleitung) geleitet.
  2. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. 
 Jedes Mitglied ab 14 Jahren und jedes korporative Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann höchstens fünf Stimmrechte ausüben.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder in offener Abstimmung gefasst, sofern sich nicht aus der Satzung anderes ergibt. Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich oder elektronisch und geheim durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleitung.
  4. Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich. Ergibt sich bei der Abstimmung nur eine einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befugt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Erhält der Antrag in der zweiten Mitgliederversammlung wiederum nur eine einfache Mehrheit, ist er angenommen. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, dass über den Antrag nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschluss gefasst werden kann.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich.
  6. Ein Beschluss kann auch ohne Mitgliederversammlung im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens ergehen. Über die Einleitung dieses Abstimmungsverfahrens entscheidet der Vorstand. Der von ihm formulierte Beschlussentwurf wird den Mitgliedern an ihre letztbekannte Anschrift gesandt. In der Aufforderung zur schriftlichen Stimmenabgabe ist darauf hinzuweisen, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für dieses Verfahren gegeben sind. Der Vorstand kann den Mitgliedern in der Aufforderung zur schriftlichen Stimmenabgabe eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf die unterzeichneten Beschlussentwürfe beim Verein eingegangen sein müssen.
  7. Stimmenenthaltungen und bei schriftlicher oder elektronischer Abstimmung ungültig abgegebene oder nach Ablauf der Frist eingegangene Stimmen finden bei der Bestimmung der Mehrheiten keine Berücksichtigung.
  8. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein von dem die Mitgliedsversammlung leitenden Vorstandsmitglied und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnendes Protokoll zu errichten. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung nimmt die durch die Satzung ihr zugewiesenen Aufgaben wahr. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht entgegen und erteilt dem Vorstand nach Prüfung Entlastung. Die Prüfung des Jahresberichts erfolgt durch die Rechnungsprüfer.
  2. Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes;
    2. Wahl der Rechnungsprüfer;
    3. Beschlussfassung über den Jahresabschluss;
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
    5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 13 Rechnungsprüfung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für jeweils drei Jahre. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassenführung des Vorstandes und die Kasse mindestens einmal im Geschäftsjahr. Sie haben den geschäftsführenden Vorstand ferner dahin zu überwachen, dass Geldbeträge lediglich für Zwecke des § 2 ausgegeben werden.

§ 14 Das Kuratorium

  1. Das Kuratorium berät und unterstützt den Verein in Abstimmung mit dem Vorstand bei der Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Ziele. Es hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis. Das Kuratorium soll die Zahl von 25 Mitgliedern nicht überschreiten.
  2. Zu Kuratoriumsmitgliedern sollen insbesondere Persönlichkeiten aus Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft berufen werden, die durch ihr Wirken in der Öffentlichkeit zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke beitragen können.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft im Kuratorium und deren Ende.
  4. Das Kuratorium gibt sich in Abstimmung mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung. Hierdurch soll die Unterstützung des Vorstands bei der Verwirklichung der Vereinsziele sichergestellt werden. Der Vorstand ist berechtigt, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Tilgung bestehender Verbindlichkeiten an den Freistaat Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für das Staatstheater am Gärtnerplatz für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Beschlüsse über eine Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und seine Vermögensverwaltung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt für Körperschaften mitzuteilen.

§ 16 Sonstige Bestimmungen

  1. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Vereine Anwendung.
  2. Soweit Schriftform durch diese Satzung gefordert ist, kann diese auch durch eine elektronische Form ersetzt werden. Insbesondere ist kann hierzu die Form einer E-Mail eigesetzt werden, die eine elektronische Signatur enthält.

Die vorliegende Satzung ist durch die Gründungsversammlung am 20. Mai 2010 beschlossen worden, geändert durch Beschluss vom 17.02.2011 und 22.06.2023 (Eintragung der letzten Änderung ist beim Amtsgericht München am 19.01.2024)